BSK-Montagebedingungen

(BSK-Montage 2008)

PRÄAMBEL

Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren
Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Montagebedingungen unverbindlich zur
Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den
Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Gesch
äftsbedingungen zu verwenden.

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt (Unternehmer);

2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.

I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die ein Unternehmen des Schwertransportgewerbes (Auftragnehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind und soweit es sich nicht um reine Grobmontagen im Zusammenhang mit der Transportvorbereitung oder - abwicklung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK) handelt.

II. Leistungsverzeichnis, Montagepreis

Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis des Bestellers, das der Ausschreibung, dem Kostenanschlag bzw. Angebotserstellung des Auftragnehmers zugrunde gelegt wurde. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

III. Technische Hilfeleistung des Bestellers

  1. Der Besteller ist – soweit nicht anders vereinbart – auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere
    a) Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbes. Erd-, Bau-, Bettungsund Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
    b) Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    c) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Hilfs- und Betriebsstoffe des Montagepersonals.
    d) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
    e) Bereitstellung derjenigen Hilfsmaterialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    f) Schutz und Sicherung der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
  2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
  3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegendem Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmens unberührt.

IV. Montagefrist, Montageverzögerung

  1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. 
  2. Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
  3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmens ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind.
  4. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer
    - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
    - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VII.2 dieser Bedingungen.

V. Abnahme

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. 
  3. Nimmt der Besteller die Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

VI. Mängelansprüche

  1. Nach Abnahme der Montage haftet der Auftragnehmer für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 3 und Abschnitt VII. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  2. Lässt der Auftragnehmer
    - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
    - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  3. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

VII. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
    - unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
    - die Mängelansprüche nach Abschnitt VI. und die nachfolgenden Regelungen.
  2. Der Auftragnehmer haftet
    - sofern sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes ergibt
    - für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst und aus welchen Rechtsgründen auch immer entstanden sind, nur
    a) bei Vorsatz,
    b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    d) bei Mängeln, die der arglistig verschwiegen hat,
    e) im Rahmen einer Garantiezusage.
    Bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich- rechlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Besteller den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Umweltschaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

VIII. Pflichten des Bestellers

  1. Der Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgem äße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu montierende Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Besteller ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zurr- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hat der Besteller unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.
  2. Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigent ümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
    Darüber hinaus ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages gestatten. Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Bodenverh ältnisse am Montageort, etwaigen Lager- und Vormontageplätzen sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen durch die Monatgefahrzeuge und Gerätschaften (z.B. Krane, Schwertransporte, Hubgerüste etc.) gewachsen sind. Schließlich ist der Besteller verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragf ähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den Zufahrtswegen beeintr ächtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Besteller unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Besteller schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sachund Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.
  3. Der Besteller hat außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstö- ßen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.).

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) - d) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Werkvertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sich der Montageort im Ausland befindet.
  2. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach sofort nach Abnahme und Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer zusammen mit dem Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.