(BSK-Montage 2008)
PRÄAMBEL
Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren
Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Montagebedingungen unverbindlich zur
Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den
Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Gesch
äftsbedingungen zu verwenden.
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt (Unternehmer);
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die ein Unternehmen des Schwertransportgewerbes (Auftragnehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind und soweit es sich nicht um reine Grobmontagen im Zusammenhang mit der Transportvorbereitung oder - abwicklung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK) handelt.
Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis des Bestellers, das der Ausschreibung, dem Kostenanschlag bzw. Angebotserstellung des Auftragnehmers zugrunde gelegt wurde. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) - d) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.