Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport 2008) (Stand 01.08.2008)
I. Allgemeiner Teil
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ)
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen
erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 - Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt
Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten
nach dessen Weisung und Disposition
2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und
die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit
Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer
vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung
und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag
mit Hilfe eins Kranes.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnisbzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSKMerkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt – Krangestellung
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten
Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber
zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet
der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen
geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie
betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im
Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer
Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es
sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der
verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des
Auftragnehmers – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - begrenzt auf den
typischerweise vorhersehbaren Schaden. .
2. Abschnitt - Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der
einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im
besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit,
betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft
sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer,
allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und
Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges
vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmer Auftragnehmers in der
Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen
Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers nach
diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je
Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen mäßigen
Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von €
500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-,
jeweils pro Schadenereignis.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2. wünscht, so
ist vor Auftragserteilung einer ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und
der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung
für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes
und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als
Auftrag zur Versicherung anzusehen.
17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der
Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer
obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung
des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der
Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind,
auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes
aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu
behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und
geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem
verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B.
Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die
Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der
Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich
aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben
können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-,
Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen -
ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der
Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und
Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden
Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist
der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische
Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die
die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen
beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und
Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder
andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der
Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere
Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung
hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B.
Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.)hat der Auftraggeber unaufgefordert
hinzuweisen.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der
ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des
Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des
Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen,
die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem
Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,
insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die
Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von
Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des
Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen.
Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder
anderer vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder internationaler
Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem
Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat.
III. Schlussbestimmungen
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht
skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach
Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach
Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um
einen Verbraucher Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber
dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an
den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche
Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine
Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB
bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in
allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann
der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufandrohung von den in seinem Besitz
befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen
eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter
Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom
Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das
gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen
können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches
gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei
Ausführung des Auftrages bedient.
Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche
Ansprüche.
26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die
Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den
Aussteller erkennbar macht.
27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so
bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern
abbedungen.
Wir behalten uns vor, ab der 1. Mahnung Mahnzinsen in Höhe von 10 % über Staffel des Brutto-Rechnungsbetrages und 5,00 € Mahngebühr zu erheben.
